Die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Gemeindeamt: Hatting

Kundmachung
über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 25. Februar 2018 liegt
vom 18.12.2017 bis einschließlich 22.12.2017
im Gemeindeamt/Bürgerservice der Gemeinde Hatting,
Bahnstraße 2, 6402 Hatting (Gemeindehaus)
zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

Tag(e)

Mo. 18.12.2017

von

08:30 Uhr

bis

12:00 Uhr

Tag(e)

Di. 19.12.2017

von

08:00 Uhr

bis

12:00 Uhr

Tag(e)

Mi. 20.12.2017

von

08:30 Uhr

bis

20:00 Uhr

Tag(e)

Do. 21.12.2017

von

08:30 Uhr

bis

12:00 Uhr

Tag(e)

Fr. 22.12.2017

von

08:30 Uhr

bis

12:00 Uhr und

 

 

von

16:00 Uhr

bis

18:00 Uhr

Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Landtagswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Wahlberechtigt sind:

a) österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am 25. Februar 2018 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und

b) österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am 25. Februar 2018 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag, das ist der 28. November 2017, zu beurteilen. Das Wahlrecht nach lit. b kann bei der Landtagswahl 2018 nur ausgeübt werden, wenn rechtzeitig die Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bei einer Tiroler Gemeinde beantragt wurde.

Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder österreichische Staatsbürger, der entweder als Wahlberechtigter eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei folgender Amtsstelle einen Berichtigungsantrag stellen:

Gemeinde Hatting, Bahnstraße 2, 6402 Hatting

Die Berichtigungsanträge sind für jeden Berichtigungsfall gesondert zu erheben. Die Berichtigungsanträge sind zu begründen und es sind die zu ihrer Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.

Der Bürgermeister hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

Schriftliche Berichtigungsanträge und schriftliche Einwendungen des Betroffenen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit Berichtigungsformulare zu verwenden. Diese werden beim oa. Stadt-/Markt-/Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer bei der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Berichtigungsrecht offensichtlich mutwillig missbraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro bestraft.

Kundmachung                                                                                                      Der Bürgermeister: Schöpf Dietmar eh.

angeschlagen am 15.12.2017

abgenommen am 23.12.2017

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