Aufhebung der Verordnung zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr

Innsbruck, am 12.01.2016

Zahl:

139-3/2016

Betreff:

Verordnung zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr – AUFHEBUNG

VERORDNUNG

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.12.2015, Zahl IL-GES-1/47-2015, mit der zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr das Hantieren mit Feuer im Wald und in dessen Gefährdungsbereich, nach den Bestimmungen des Forstgesetzes verboten wurde, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung der Aufhebung tritt mit ihrer Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

Der Bezirkshauptmann: Dr. Herbert Hauser

Angeschlagen am:

14.01.2016

Abgenommen am:

29.01.2016

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