Aufhebung der Verordnung zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr
Innsbruck, am 12.01.2016
Zahl: |
139-3/2016 |
Betreff: |
Verordnung zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr – AUFHEBUNG |
VERORDNUNG
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.12.2015, Zahl IL-GES-1/47-2015, mit der zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr das Hantieren mit Feuer im Wald und in dessen Gefährdungsbereich, nach den Bestimmungen des Forstgesetzes verboten wurde, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung der Aufhebung tritt mit ihrer Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Herbert Hauser
Angeschlagen am: |
14.01.2016 |
Abgenommen am: |
29.01.2016 |