Kundmachung der Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen

Hatting, am 11.01.2016

Zahl:

024-4/2016

Betreff:

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2016

 

Nach den § 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, wird kundgemacht: Bei der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Hatting am 28. Februar 2016 sind 13 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

Wählergruppen haben ihre  Wahlvorschläge für die  Wahl des Gemeinderates und für die  Wahl des Bürgermeisters frühestens am Stichtag, das ist der 16. Dezember 2015, und  spätestens am 5. Februar 2016, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen.

Die Wahlvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Der  Wahlvorschlag für die  Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

a) die  Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;

b) die  Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste muss mindestens vier und darf höchstens 26 Wahlwerber enthalten;

c) die Bezeichnung eines  Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

Der Wahlvorschlag muss von 13  Wahlberechtigten unterstützt werden.

In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine  Zustimmung erklärt hat. Die  Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterstützung des Wahlvorschlages.

In den Wahlvorschlag darf ein  Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben.

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters  darf nur eine Wählergruppe einbringen, die  auch einen  Wahlvorschlag für die  Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der  ersten Stelle gereihten  Wahlwerber als Wahlwerber für die  Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss  gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates  eingebracht werden.

Der  Wahlvorschlag für die  Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe;

b) den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

Der  Wahlvorschlag muss von  mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages  unterfertigt sein.

Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung des Wahlvorschlages.

Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

Für die Gemeindewahlbehörde

Gemeindewahlleiter Dietmar Schöpf eh.

Angeschlagen am:

11.01.2016

Abgenommen am:

08.02.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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