Bauverhandlung – Zoller

Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung

Hatting, am 24.01.2014

Zahl: 131-9/1-2014

Betr .:Bauverhandlung – Zoller

Herr Mag. Phil. Christian Zoller hat bei der Gemeinde Hatting um die baurechtliche Bewilligung für das Vorhaben: Zubau & Neubau Carport auf Grundstück Nr. 1621, KG Hatting, angesucht. Über dieses Ansuchen wird gemäß §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) und § 25 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 05.02.2014 angeordnet. Die Amtsabordnung tritt um ca. 15:00 Uhr vor Ort zusammen. Sie können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen: Bauansuchen und gesamte Planunterlagen; Ort: Gemeindeamt Hatting; Zeit: Täglich zu den Amtszeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Rechtsgrundlagen:§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und § 25 Tiroler Bauordnung 2011

Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung ‑ durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde Hatting kundgemacht wurde.

Angeschlagen vom: 24.01.2014 bis 05.02.2014

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – zB Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonstiger Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Gegen diesen Ladungsbescheid ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf

 

 

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