Mitteilung der Gemeinde vom 01.06.2023

Kundmachung

NEUE LEERSTANDSABGABE GEM. TIROLER FREIZEITWOHNSITZ- U. LEERSTANDSABGABEGESETZ (TFLAG)

Gemäß dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) unterliegen seit 01.01.2023 Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden (= Leerstand) einer Leerstandsabgabe (≠ Freizeitwohnsitzabgabe!!).

Alle Gemeinden, so auch die Gemeinde Hatting, waren daher aufgefordert, eine entsprechende Verordnung mit den Tarifen für die Leerstandsabgabe zu beschließen.

Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe.

Das bedeutet, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabepflichtige (= Eigentümer) selbst die Abgabe zu bemessen (gestaffelt nach der Größe der Nutzfläche in m²) und bis spätestens 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde zu entrichten hat.

Die Selbstbemessung ist einmal pro Jahr, für die im vergangenen Jahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April vorzunehmen und an die Gemeinde unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen zu entrichten.

Somit ist 2024 erstmalig eine allfällige Leerstandsabgabe, bis spätestens 30. April, zu bezahlen.

Wird kein oder ein nicht korrekter Selbstberechnungsbeitrag bekanntgegeben, hat die Gemeinde die Abgabe mittels Abgabenbescheid festzusetzen und in weiterer Folge eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Tiroler Abgabengesetz (Verwaltungsstraftatbestand) zu machen.

Berechnung der Nutzfläche:

Die Nutzfläche ergibt sich aus der Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wandstärke befindlichen Durchbrechungen und Wandstärken.

Folgende Bereiche sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu beachten:

Keller und Dachböden, wenn sie für Wohn- oder Geschäftszwecke nicht geeignet sind

  • Treppen
  • offene Balkone
  • Loggien
  • Terrassen
  • für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume

Ausnahmen von der Leerstandsabgabe:

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Gebäudeteile,

  • die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
  • mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
  • die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
  • die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
  • die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
  • die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forst-wirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
  • für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 7 TFLAG ist jedenfalls zu melden und glaubhaft zu machen.

Tarife der Gemeinde Hatting für die Leerstandsabgabe gem. GR-Beschluss v. 08.11.2022:

Nutzfläche

Abgabe pro Monat

bis 30 m²

17,50 €

mehr als 30 m² bis 60 m²

35,00 €

mehr als 60 m² bis 90 m²

50,00 €

mehr als 90 m² bis 150 m²

72,50 €

mehr als 150 m² bis 200 m²

97,50 €

mehr als 200 m² bis 250 m²

125,00 €

mehr als 250 m²

152,50 €

Nähere Informationen zum TFLAG findet ihr auf der Homepage d. Gemeinde www.hatting.at od. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20220912_86/LGBLA_TI_20220912_86.html

Die Gemeinde Hatting bittet um eine verlässliche und termingerechte Meldung eines Leerstandes. Gerne sind wir auch bei der Erfassung von Leerständen samt Nutzflächenberechnung behilflich.

(Download Formular Leerstandsabgabe pdficon small)

Euer Bürgermeister: Dietmar Schöpf

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