Bauen

Sämtliche Bauvorhaben sind vor ihrer Umsetzung rechtzeitig mit der Gemeinde in baurechtlicher Hinsicht abzuklären. Eine frühzeitige Abstimmung trägt zur Planungssicherheit bei, erleichtert die Abwicklung behördlicher Verfahren und hilft, spätere Unstimmigkeiten oder zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden.

Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung im Jahr 2018 wurden bestimmte bauliche Maßnahmen von der Anzeige­pflicht ausgenommen. Dazu zählen insbesondere die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen oder vergleichbaren Anlagen mit einer Grundfläche von bis zu 15 m² und einer maximalen Höhe von 2,80 m, sofern diese von außen an mindestens drei Seiten zugänglich sind (entweder vom eigenen Grundstück oder von einer Verkehrsfläche aus).

Auch wenn in diesen Fällen keine Bauanzeige erforderlich ist und damit entsprechende Gebühren entfallen, bleiben allfällige anteilige Erschließungskosten weiterhin zu entrichten. Zudem ist die Gemeinde über solche Bauvorhaben in geeigneter Form zu informieren. Hierfür sind Lage und Abmessungen der baulichen Anlage im Rahmen einer formlosen Mitteilung (Baumeldung) bekanntzugeben.

Allgemein ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zu beachten, dass gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Mindestabstand von 60 cm einzuhalten ist. Dieser Abstand wird vom äußersten Punkt der baulichen Anlage – einschließlich allfälliger Dachrinnen – gemessen und darf nicht unterschritten werden.

Seit dem 01.09.2023 sind Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² grundsätzlich weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, sofern der Abstand zur Dach- oder Wandfläche (Parallelabstand) 30 cm nicht überschreitet. Wird dieser Abstand überschritten, besteht Anzeigepflicht.

Unabhängig davon ist die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen gemäß Tiroler Bauordnung der zuständigen Behörde bzw. der Gemeinde unverzüglich zu melden. Hierfür sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.



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