Jegliche Bauaktivitäten müssen rechtzeitig VOR deren Umsetzung mit der Gemeinde baurechtlich abgeklärt werden. Dadurch erreicht man eine höhere Planungssicherheit, eine Optimierung baubehördlicher Abläufe und es können eventuelle Unannehmlichkeiten im Nachhinein vermieden werden!
Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung im Jahr 2018 ist die
Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m,
sofern sie vom betreffenden Grundstück oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, nicht mehr anzeigepflichtig .Dadurch erspart man sich zwar diverse Gebühren für eine Bauanzeige (ca. 100 €), die anteiligen Erschließungskosten für den Schuppen bzw. die bauliche Anlage sind aber weiterhin zu bezahlen. Daher sind auch bei baulichen Anlagen < 15 m² der Gemeinde sowohl die Lage als auch die Ausmaße in einem formlosen Schreiben bekanntzugeben (Baumeldung).
Allg. Hinweis bauliche Anlagen betreffend:
Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der im gesamten Gemeindegebiet gültige Mindestabstand von 60 cm (gemessen vom äußersten Punkt der baulichen Anlage – inkl. ev. Dachrinne) einzuhalten und darf keinesfalls unterschritten werden.
Seit 01.09.2023 sind PV-Anlagen bis 100 m² weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, sofern der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut nicht mehr als 30 cm beträgt (ansonsten anzeigepflichtig).
ABER: Die Fertigstellung von PV-Anlagen ist gemäß Tiroler Bauordnung (TBO) der Behörde bzw. Gemeinde umgehend zu melden (siehe Formular weiter unten).