Fundanzeigenbuch der Gemeinde Hatting

Nr.

Datum

Fundgegenstände

I/5

26.09.1995

Schlüsseltasche inkl. Schlüssel

I/7

03.02.1997

Schlüsselbund

II/11

März 2005

Schlüsselbund

ohne

16.08.2012

2 Brillen (optisch)

ohne

16.08.2012

div. Schlüssel

ohne

16.08.2012

2 Ringe

III/3

20.08.2018

Jugendfahrrad

III/4

26.09.2018

Jugendfahrrad

 

Seit 1. Februar 2003, mit Inkrafttreten der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002, fällt das Fundwesen in den Bereich aller Gemeinden und die Bürgermeister sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Gegenstände zuständig.

Um verlorene oder vergessene Gegenstände wieder zu finden, stehen Ihnen folgende elektronische Fundbüros rund um die Uhr zur Verfügung:

Wenn Sie etwas gefunden haben, dessen Wert € 10,-- übersteigt bzw. der Fundgegenstand für den Eigentümer offensichtlich wichtig ist, so sind Sie als Finder zur Abgabe des Fundgegenstandes bei der zuständigen Behörde verpflichtet.
Die zuständige Behörde ist meist jene Gemeinde, in der Sie den Gegenstand gefunden haben. Die Abgabe von Fundgegenständen bei Polizei- und Gendarmeriedienststellen ist nicht mehr möglich. Nur bedenkliche Funde wie z.B. Schusswaffen, Sprengmittel, Kriegsmaterialien und dergleichen müssen zu Polizei- oder Gendarmerie-dienststellen gebracht bzw. dort gemeldet werden.
Als Finder haben Sie (gegenüber dem Eigentümer) natürlich Anspruch auf Finderlohn und Ersatz der Barauslagen bzw. des Verdienstentgangs. Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand verloren oder vergessen wurde. Einfach umschrieben ist ein Gegenstand dann verloren, wenn er an einem Ort abhanden gekommen ist, der nicht im Aufsichtsbereich eines Dritten steht. Als vergessen gilt er dann, wenn er ohne Absicht an einem Ort hinterlassen wurde, der unter der Aufsicht eines Dritten steht (z. B. Restaurant, Sporthalle, ...). Demzufolge haben Personen, die an diesem Ort tätigt sind, auch keinen Anspruch auf Finderlohn.
Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Gegenständen 10 %, bei vergessenen Gegenständen 5 %. Wenn der Wert des Fundgegenstandes € 2.000,-- übersteigt, so wird der Finderlohn für den Wert, der € 2.000,-- übersteigt, halbiert.

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