Kundmachung gemäß §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Hatting, am 06.01.2024

§ 1 Rechtswirksame Einbringung

Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, § 86b Bundesabgabenordnung – BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Gemeinde Hatting eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung:

Postadresse:

Gemeindeamt Hatting
Bahnstraße 2
6402 Hatting

Persönliche Abgabe bei:

Bürgerservice (u.a. Posteinlaufstelle)

Telefonnummer:

+43 (0)5238/88255

E-Mail-Adresse

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Das Empfangsgerät (E-Mail) ist auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit, allerdings wird dieses nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diesem Empfangsgerät gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

Die Weiterleitung von Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Gemeindeamtes ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.

§ 2 Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten

Gemäß § 13 AVG werden folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt:

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

24. Dezember und 31. Dezember – keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr.

§ 3 Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlungen im Internet

Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1a AVG können im Internet unter der Adresse www.hatting.at erfolgen.

Hinweis: In behördlichen Verfahren stellt die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachungsform dar. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG).

§ 4 Inkrafttreten

Diese Kundmachung tritt mit 06.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung vom 15.04.2014 außer Kraft.

Der Bürgermeister: Schöpf Dietmar eh.

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