Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Hatting, am 19.12.2021

Zahl:

024-4/2021

Betreff:

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022

Nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, wird kundgemacht, dass das Wählerverzeichnis für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Gemeindeamt, Bahnstraße 2 (Gemeindehaus, 1. Stock) vom 4. Jänner 2022 bis einschließlich 11. Jänner 2022 zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

 

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

Dienstag,

4.

Jänner 2022

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Mittwoch,

5.

Jänner 2022

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Freitag,

7.

Jänner 2022

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Montag,

10.

Jänner 2022

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag,

11.

Jänner 2022

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Diese Auflegung hat den Zweck, die Wählerverzeichnisse durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei den bevorstehenden Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen nur ausüben, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sind in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl, das ist der 27. Februar 2022, das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag, das ist der 15. Dezember 2021, zu beurteilen.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist, bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung).

Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gelten dieselben technischen Möglichkeiten wie für einen Berichtigungsantrag. Die Berichtigungsanregung muss bei der Gemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.

Der Bürgermeister:
Dietmar Schöpf eh.

Angeschlagen am: 19.12.2021
Abgenommen am: 12.01.2022

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