Coronakrise – Update der Maßnahmen vom 30.04.2020

Wie die Bundesregierung heute angekündigt hat, laufen die Ausgangsbeschränkungen in ihrer derzeitigen Form mit 30. April aus.

Ab 1. Mai wird die generelle Regelung gelten, dass zu Menschen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Meter Abstand zu halten ist.

Es können sich max. 10 Personen im öffentlichen Raum treffen, wenn der Mindestabstand von einem Meter gewährleistet ist. Bei Begräbnissen gilt eine max. Teilnehmerzahl von 30 Personen.

Auch im privaten Bereich wird empfohlen, sich an diese Regelungen halten. Es wird im privaten Bereich allerdings vorerst keine Kontrollen dazu geben.

Diese Regelungen gelten bis Ende Juni und werden bis dahin laufend evaluiert.

Weitere Schritte zum Wiederhochfahren des öffentlichen Lebens:

Gastronomie

Gastronomische Betriebe können ab 15. Mai ihre Geschäftslokale für Kunden wieder öffnen.

Folgende Einschränkungen werden gelten:

Sie dürfen bis 23:00 Uhr geöffnet haben.

Maximal 4 Erwachsene Menschen mit ihren zugehörigen Kindern dürfen an einem Tisch gemeinsam sitzen. In diesem Fall kann der Mindestabstand von 1m auch ausnahmsweise unterschritten werden.

Die Gäste müssen sitzen und zwischen den Gästen, die nicht an einem Tisch gemeinsam sitzen, muss ein Mindestabstand von 1m gewährleistet sein.

Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt.

Das Servicepersonal muss im Indoor-Bereich Mund-Nasen-Schutz tragen, Gäste müssen am Tisch keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Tische sind in der Regel vorab zu reservieren.

Es sind keine Gruppenreservierungen für mehrere Tische erlaubt.

Tourismus

Beherbergungsbetriebe dürfen ab 29. Mai wieder öffnen für private Nächtigungen.

Tierparks dürfen bereits am 15. Mai wieder ihre Outdoor-Bereiche für Besucher öffnen, wenn gewährleistet ist, dass ein Mindestabstand von 1m eingehalten werden kann.

Weitere touristische Betriebe und Sehenswürdigkeiten können ab 29. Mai wieder öffnen, sofern der Mindestabstand von 1m eingehalten werden kann. Für Indoor-Bereiche gilt zusätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 m² Besucherraum pro Besucher.

Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ebenfalls ab 29. Mai wieder öffnen. Die detaillierten Auflagen dafür werden zeitgerecht ausgearbeitet.

Spielplätze dürfen ab 1. Mai wieder geöffnet werden. Es gilt ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten. Das Tragen von Schutzmasken wird empfohlen.

Weitere Anpassungen der Regelungen

Die derzeit geltenden Beschränkungen für Geschäfte für 20 m² pro Kunde werden reduziert auf 10 m² pro Kunde.

Weiterbildungsangebote dürfen analog zur Schule ab 29. Mai wieder durchgeführt werden. Dringende, unaufschiebbare Prüfungen und Vorbereitungskurse dafür dürfen bereits ab 4. Mai wieder durchgeführt werden.

Schulungen durch das AMS und im Auftrag des AMS können ab 15. Mai durchgeführt werden.

Den Glaubensgemeinschaften soll ebenfalls ermöglicht werden, dass sie Gottesdienste für eine Personenanzahl mit einer Mindestfläche von 10 m² statt 20 m² pro Person durchführen können.

Überblick über die im Nationalrat beschlossenen Maßnahmen:

Weiters wurden folgende Beschlüsse im Nationalrat getroffen. Es ist noch nicht klar, ob all diese Pakete im Bundesrat eine Mehrheit erhalten. Daher kann es durch eventuelle Beharrungsbeschlüsse noch zu Verzögerungen des Inkrafttretens kommen.

Die Auszahlung von Steuerguthaben (z.B. aus der Umsatzsteuervoranmeldung) in voller Höhe wird auch bei Steuerstundungen ermöglicht.

Sicherstellung, dass die bekannten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen weiterhin an Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer wie z. B. Trainer/innen steuerfrei ausgezahlt werden können, auch wenn aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann.

Umsatzsteuerbefreiung für Mund-Nasen-Schutz und Masken für Lieferungen zwischen 13. April und 1. August.

Nachträgliche Kontrolle von Fixkostenzuschüssen und 100 Prozent-Garantien, des Härtefallfonds sowieso der Kurzarbeit durch eine Prüfung des Finanzamts.

Öffnung des Härtefallfonds für bestimmte unselbstständig Beschäftigte mit einem insgesamt mehr als geringfügigen Einkommen – wie etwa mehrfach geringfügig Beschäftigte oder fallweise Beschäftigte (z.B. Personen im Niedrigeinkommenssektor oder Kunst-, Kultur- und Filmschaffende).

Kein Ruhen des Arbeitslosengelds im Fall von Krankenhausaufenthalten, die in Verbindung mit Quarantänemaßnahmen aufgrund COVID-19 stehen.

Keine Rückforderung von Arbeitslosengeld bei Selbstständigen, die während der COVID-19-Krise Nebeneinkünfte beziehen.

Die Notstandshilfe wird von 16. März bis 30. September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht (der Berufsschutz bleibt wie beim ALG). Durch diesen Schritt wird sichergestellt, dass Menschen, die aufgrund der Corona-Krise ihre Arbeit verloren haben, nicht in die Notstandshilfe gedrängt werden.

Verlängerungen der Schutzfrist in Krankenversicherung für bestimmte Gruppen (z.B. Arbeitslose, die keinen Arbeitslosengeld-Anspruch haben; nach Jänner geschiedene Frauen und deren Kinder, die keinen eigenständigen SV-Anspruch haben; Menschen mit Fußfesseln, die ihren Job verloren haben).

Einführung eines zusätzlichen Toleranzsemesters für den Bezug der Familienbeihilfe aufgrund der Corona-Krise. Bei allgemeinen Berufsausbildungen werden bis zu sechs Monate als Toleranzzeitraum eingeräumt.

Verlängerung der Mitversicherung in der Krankenversicherung und der studentischen Selbstversicherung sowie Beitragsstundung.

Verlängerung des Bezugs von Krankengeld, Rehab-Geld oder befristeter Pensionsversicherungs-Leistungen, wenn bei der Pensionsversicherung keine Begutachtung für Zuerkennung oder Weitergewährung einer Leistung stattfinden kann.

Weitere 30 Millionen Euro für Familien aus dem COVID-19-Fonds für Familien in Notlagen, die schon vor COVID-19 arbeitslos waren und seit 1. März keine Arbeit gefunden haben. Für COVID-19-bedingte höhere Ausgaben stehen 150 Euro pro Kind zur Verfügung. Der Fonds wird somit auf 60 Millionen Euro verdoppelt.

Information der Sozialversicherung über die mögliche Zugehörigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder öffentlich Bediensteten zu einer COVID-19-Hochrisikogruppe. Aufgrund eines Attests durch den behandelnden Arzt wird eine Anpassung des Arbeitsplatzes ermöglicht (Home-Office oder Dienstfreistellung).

Datenübermittlung bei der 24-Stunden-Betreuung an die Länder betreffend Ersatzbetreuungsbedarf.

Zusätzliche Mittel in Höhe von 600.000 Euro für Freiwilligenorganisationen, insbesondere für das Freiwillige Sozialjahr. Der Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement wird künftig auch Aktivitäten und Initiativen fördern können, die zur Bewältigung der Corona-Krise geleistet wurden.

Die Blutabnahme durch Sanitäterinnen und Sanitäter zur Feststellung des Coronavirus wird bis 31. März 2021 zulässig.

Ein Infektionsscreening für besonders betroffene Gebiete und Einrichtungen sowie Auflagen für öffentliche Veranstaltungen (z.B. eine von Auflagen abhängige Genehmigung; Einschränkung auf bestimmte Personengruppen – allerdings nicht nach Alter oder Risikogruppenzugehörigkeit!) werden ermöglicht.

In dringenden Fällen sind Bescheide zur Absonderung bzw. Selbstisolation für bis zu 48 Stunden künftig auch auf telefonische Anordnung möglich.

Einführung einer Gutscheinlösung für Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur und Sport, für die weder Mehrheitseigentum noch Haftungen durch Bund, Länder oder Gemeinden bestehen. Bei einem Betrag zwischen 70 und 250 Euro kann der Veranstalter eine Summe von 70 Euro durch einen Gutschein ablösen. Der darüberhinausgehende Betrag ist bar abzulösen. Bei Beträgen über 250 Euro sind vom Veranstalter 180 Euro auszahlen, der Rest darf per Gutschein vergütet werden.

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen können künftig mit Einverständnis der Parteien (und in gewissen Fällen auch ohne Einverständnis) ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel für eine Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

 

Bgm. Dietmar Schöpf

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