Verordnung Freizeitwohnsitzabgabe
Hatting, 09.10.201
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 08.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 wird verordnet:
§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Hatting legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m² Nutzfläche mit 170 Euro,
b) von mehr als 30 m² bis 60 m2 Nutzfläche mit 340 Euro,
c) von mehr als 60 m² bis 90 m2 Nutzfläche mit 495 Euro,
d) von mehr als 90 m² bis 150 m2 Nutzfläche mit 710 Euro,
e) von mehr als 150 m² bis 200 m2 Nutzfläche mit 995 Euro,
f) von mehr als 200 m² bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.280 Euro,
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 1.560 Euro
fest.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Wer sich durch diesen Gemeinderatsbeschluss in seinen Rechten verletzt fühlt, kann innerhalb der Kundmachungsfrist bei der Gemeinde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.
Der Bürgermeister: Schöpf Dietmar eh.
Angeschlagen am: |
09.10.2019 |
Abgenommen am: |
24.10.2019 |