Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses

Hatting, am 04.01.2016

Zahl:

024-4/2016

Betreff:

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2016

Nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, wird kundgemacht, dass das Wählerverzeichnis für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Gemeindeamt, Bahnstraße 2 (Gemeindehaus, 1. Stock) vom 05. Jänner 2016 bis einschließlich 12. Jänner 2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

Dienstag,

5.

Jänner 2016

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Donnerstag,

7.

Jänner 2016

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Freitag,

8.

Jänner 2016

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag,

11.

Jänner 2016

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag,

12.

Jänner 2016

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Diese Auflegung hat den Zweck, die Wählerverzeichnisse durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei den bevorstehenden Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen nur ausüben, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Alle Wahlberechtigten sind in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen. Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl, das ist der 28. Februar 2016, das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag, das ist der 16. Dezember 2015, zu beurteilen.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor dem Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einbringung von Berichtigungsanträgen. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

Der Bürgermeister:

Dietmar Schöpf eh.

Angeschlagen am:

04.01.2016

Abgenommen am:

13.01.2016

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