Kundmachung – Prüfungen und Jungjägerkurs

Gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004 zuletzt geändert mit LGBl. 37/2006, wird die jährliche Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land auf folgende Termine ausgeschrieben:

Schießen und Waffenhandhabung

Samstag, den 28.März 2015
am Schießstand - Zirl

Theoretische Prüfung

Dienstag, den 14. April 2015,
Mittwoch, den 15. April 2015,
Donnerstag, den 16. April 2015,
Freitag, den 17. April 2015,
Montag, den 20. April 2015
Dienstag, den21. April 2015
Mittwoch, den 22. April 2015

in der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck;

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung werden ab Freitag, den 09. Jänner 2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck entgegengenommen. Letzter Tag der Einbringung des Ansuchens ist Montag, der 09. März 2015 (es besteht auch die Möglichkeit, den Antrag an den Kurstagen im Tiroler Jägerheim abzugeben). Das Ansuchen ist schriftlich einzubringen und mit € 14,30 zu vergebühren (Gebühr wird per Erlagschein vorgeschrieben). Es hat Namen, Wohnort und Geburtsdaten des Antragstellers zu enthalten; die Meldebestätigung ist dem Ansuchen anzuschließen bzw. direkt auf dem Antrag zu bestätigen. Weiters ist eine Kopie der Geburtsurkunde dem Antrag beizulegen.

Zur Prüfung können nur Personen zugelassen werden, die im Bezirk Innsbruck-Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Prüfungsgebühren : 

Antragsgebühr + Beilage:         € 18,20

Strafregisterauszug :                € 14,30
Schießprüfung:                   ca. € 36,50

theoretische Prüfung:               € 36,50

Zeugnisgebühr:                        € 19,30

Die anfallenden Gebühren werden mittels Erlagschein vorgeschrieben, ebenfalls werden die Termine für die Schießprüfung und die theoretische Prüfung in der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Hinsichtlich des Prüfungsstoffes wird auf die einschlägigen Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004 zuletzt geändert mit LGBl. 17/2013, verwiesen.

 

Für den Bezirkshauptmann: Dr. Nairz e.h.

 

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