Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung, Stephan Kostner

Hatting, am 06.05.2023

Zahl: 131-9/4-2023

Betr .: Bauverhandlung

Herr Stephan Kostner, Feldweg 3, 6402 Hatting hat bei der Gemeinde Hatting um die baurechtliche Bewilligung für das Vorhaben: Neubau Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 1579/6, KG Hatting, EZ 485 angesucht.

Über dieses Ansuchen wird gem. §§ 40 bis 42 AVG 1991 und § 32 Tiroler Bauordnung 2022 die mündliche Verhandlung auf Mittwoch, den 17.05.2023 angeordnet. Die Amtsabordnung tritt um 14:00 Uhr vor Ort (Grundstück Nr. 1579/6, KG Hatting) zusammen.

Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem / ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Bevollmächtigter / Bevollmächtige kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der / Die Bevollmächtigte eines / einer Beteiligten muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Name oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

Beteiligte können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:

Gesamter Bauakt

Ort:

Gemeinde Hatting, 6402 Hatting, Bahnstraße 2 (Bauamt)

Datum / Zeit:

während der für den Parteienverkehr angeschlagenen Amtszeiten

Beteiligte verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei uns oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen spätestens erhoben werden:

Ort:

Gemeinde Hatting, 6402 Hatting, Bahnstraße 2 (Bauamt)

Datum:

Bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung

Zeit:

während der für den Parteienverkehr angeschlagenen Amtszeiten

Wenn ein Beteiligter / eine Beteiligte jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und ihn / sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann er / sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ihn / sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Gegen diese Ladung ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf

Angeschlagen am: 06.05.2023

Abgenommen am: 17.05.2023

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