Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Hatting – 2022
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 18.01.2022 über die Erhebung von Friedhofsbenützungsgebühren
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, wird verordnet:
§ 1
Friedhofsbenützungsgebühren
Die Gemeinde Hatting erhebt Friedhofsbenützungsgebühren als Graberrichtungsgebühren, jährliche Grabgebühren und sonstige Gebühren.
§ 2
Graberrichtungsgebühr
- Die Gebühr bei erstmaliger Errichtung einer Grabstätte beträgt einmalig für:
Art des Grabes | Gebühr in Euro |
Grabstätte – klein (Erdgrab) | 60,00 |
Grabstätte – groß (Erdgrab) | 100,00 |
Urnenwandgrab / Nord | 100,00 |
Erdurnengrab / Ost | 100,00 |
Urnenstele (halbe & ganze Kammer) | 100,00 |
- Die Gebühr für die generelle Errichtung einer Grabstätte beträgt einmalig für:
Art des Grabes | Gebühr in Euro |
Grabstätte – klein (Erdgrab) | 250,00 |
Grabstätte – groß (Erdgrab) | 250,00 |
Grabstätte – klein od. groß (Erdgrab) / für die Beisetzung einer Urne | 50,00 |
Urnenwandgrab / Nord | 300,00 (von der Gemeinde zu beziehende Urnen- tafel) |
Erdurnengrab / Ost | 100,00 (von der Gemeinde zu beziehende kleine Urnentafel) 200,00 (von der Gemeinde zu beziehende mittlere Urnentafel) 300,00 (von der Gemeinde zu beziehende große Urnentafel) |
Urnenstele | 300,00 (von der Gemeinde zu beziehende Urnen- tafel) |
§ 3
Jährliche Grabgebühr
Die jährliche Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für:
Art des Grabes | Gebühr in Euro |
Grabstätte – klein (Erdgrab) | 15,00 |
Grabstätte – groß (Erdgrab) | 25,00 |
Urnenwandgrab / Nord | 25,00 |
Erdurnengrab / Ost | 25,00 |
Urnenstele (halbe & ganze Kammer) | 25,00 |
§ 4
Sonstige Gebühren
- Die Gebühr für die Benützung der Leichen- bzw. Aufbahrungshalle beträgt einmalig 30,00 Euro.
- Bei Exhumierungen und Umbettungen werden die tatsächlich anfallenden Kosten seitens der Gemeinde entsprechend vorgeschrieben.
- Bei Grabbeseitigungen durch die Gemeinde werden die tatsächlichen Kosten vorgeschrieben.
- Bei Entfernung von Blumen und Kränzen durch die Gemeinde werden die tatsächlichen Kosten vorgeschrieben.
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Grabbenützungsrechtes, im Todesfall seine Erben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Hatting in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung „Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Hatting – 2017“ vom 24.01.2017 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Schöpf Dietmar eh.
Wer sich durch diesen Gemeinderatsbeschluss in seinen Rechten verletzt fühlt, kann innerhalb der Kundmachungsfrist bei der Gemeinde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.
Der Bürgermeister:
Schöpf Dietmar eh.
Angeschlagen am: 24.02.2022
Abgenommen am: 11.03.2022