Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Hatting – 2022

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 18.01.2022 über die Erhebung von Friedhofsbenützungsgebühren

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, wird verordnet:

§ 1
Friedhofsbenützungsgebühren

Die Gemeinde Hatting erhebt Friedhofsbenützungsgebühren als Graberrichtungsgebühren, jährliche Grabgebühren und sonstige Gebühren.

§ 2
Graberrichtungsgebühr

  1. Die Gebühr bei erstmaliger Errichtung einer Grabstätte beträgt einmalig für:
Art des Grabes Gebühr in Euro
Grabstätte – klein (Erdgrab)   60,00
Grabstätte – groß (Erdgrab) 100,00
Urnenwandgrab / Nord  100,00
Erdurnengrab / Ost 100,00
Urnenstele (halbe & ganze Kammer) 100,00
  1. Die Gebühr für die generelle Errichtung einer Grabstätte beträgt einmalig für:
Art des Grabes Gebühr in Euro
Grabstätte – klein (Erdgrab) 250,00
Grabstätte – groß (Erdgrab) 250,00
Grabstätte – klein od. groß (Erdgrab) / für die Beisetzung einer Urne   50,00
Urnenwandgrab / Nord  300,00 (von der Gemeinde zu beziehende Urnen- tafel)
Erdurnengrab / Ost 100,00 (von der Gemeinde zu beziehende kleine Urnentafel)
200,00 (von der Gemeinde zu beziehende mittlere Urnentafel)
300,00 (von der Gemeinde zu beziehende große Urnentafel)
Urnenstele 300,00 (von der Gemeinde zu beziehende Urnen- tafel)

§ 3
Jährliche Grabgebühr

Die jährliche Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für:

Art des Grabes Gebühr in Euro
Grabstätte – klein (Erdgrab) 15,00
Grabstätte – groß (Erdgrab) 25,00
Urnenwandgrab / Nord  25,00
Erdurnengrab / Ost 25,00
Urnenstele (halbe & ganze Kammer) 25,00

§ 4
Sonstige Gebühren

  1. Die Gebühr für die Benützung der Leichen- bzw. Aufbahrungshalle beträgt einmalig 30,00 Euro.
  2. Bei Exhumierungen und Umbettungen werden die tatsächlich anfallenden Kosten seitens der Gemeinde entsprechend vorgeschrieben.
  3. Bei Grabbeseitigungen durch die Gemeinde werden die tatsächlichen Kosten vorgeschrieben.
  4. Bei Entfernung von Blumen und Kränzen durch die Gemeinde werden die tatsächlichen Kosten vorgeschrieben.

§ 5
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Inhaber des Grabbenützungsrechtes, im Todesfall seine Erben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Hatting in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung „Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Hatting – 2017“ vom 24.01.2017 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister
Schöpf Dietmar eh.

Wer sich durch diesen Gemeinderatsbeschluss in seinen Rechten verletzt fühlt, kann innerhalb der Kundmachungsfrist bei der Gemeinde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben.

Der Bürgermeister:
Schöpf Dietmar eh.

Angeschlagen am: 24.02.2022
Abgenommen am: 11.03.2022

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