Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Hatting, 09.11.2022

Kundmachung

der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 08.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:

§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Die Gemeinde Hatting legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 197,50 Euro,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 395 Euro,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 575 Euro,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 820 Euro,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 1.145 Euro,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 1.475 Euro,

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 1.795 Euro

fest.

§ 2 Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe

Die Gemeinde Hatting legt die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit 17,50 Euro,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 35 Euro,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 50 Euro,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 72,50 Euro,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 97,50 Euro,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 125 Euro,

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 152,50 Euro

fest.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 08.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- abgabe außer Kraft.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

 

Angeschlagen am:

09.11.2022

Abgenommen am:

24.11.2022

 

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