Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren

Das Wählerverzeichnis für die Bundespräsidentenwahl am 9. Oktober 2022 liegt von 30.08.2022 bis einschließlich 08.09.2022 täglich (außer Sonntag) im Bürgerservice der Gemeinde Hatting (Bahnstraße 2, Parterre) zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

Di. 30.08.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mi. 31.08.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Do. 01.09.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Fr. 02.09.2022 von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Sa. 03.09.2022 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. 05.09.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Di. 06.09.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mi. 07.09.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Do. 08.09.2022 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Bundespräsidentenwahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen.

In die Wählerevidenz einer Gemeinde (die Wählerevidenz ist, was das Alter der eingetragenen Personen betrifft, mit dem Wählerverzeichnis nicht identisch) sind folgende Personen eingetragen:

a) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr (Jahrgang 2007) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

b) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 15. Lebensjahr im Jahr 2022 vollenden oder vor dem1. Jänner 2022 vollendet (Jahrgang 2007 und ältere) und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt haben.

Eine wahlberechtigte Person darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (9. August 2022) in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden und spätestens am Tag der Wahl (9. Oktober 2022) das 16. Lebensjahr vollendet haben werden (also Personen, die spätestens am 9. Oktober 2006 geboren worden sind). Nur Wahlberechtigte werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft – gleichgültig, wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet – unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Die antragstellende Person kann die Aufnahme einer wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer Person, die nicht wahlberechtigt ist, aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Berichtigungsanträge müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes (8. September 2022) einlangen.

Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine im Ausland lebende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt.

Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 2018 sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

Kundmachung

angeschlagen am 03.08.2022

abgenommen am 09.09.2022

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