Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, in der geltenden Fassung, wird hiermit die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 273/2022, bekanntgemacht.

Die Verordnung der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:

„Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages“

Aufgrund des § 1 Abs. 1 BPräsWG wird verordnet:

  • 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
  • 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 9. Oktober 2022 festgesetzt.
  • 3. Als Stichtag wird der 9. August 2022 bestimmt.
  • 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ gilt für alle Geschlechter.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

Kundmachung
angeschlagen am: 22.07.2022
abgenommen am: 10.10.2022

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