Kundmachung über die Ausstellung und Verwendung der Wahlkarten und die Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde

Am 25. September 2022 findet die Landtagswahl statt.

I. An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme im Weg der Briefwahl abgeben.

II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde (Gemeinde, Wahlsprengel) abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:

1. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Nachweis der Identität beim Bürgermeister der Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Antrag muss der Grund angegeben werden, aufgrund dessen der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich verhindert sein wird, seine Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

2. Der Antrag kann vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag (20. September 2022) oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (23. September 2022), 14.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum 23. September 2022, 14.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Telefonische Anträge sind unzulässig.

3. Die Ausstellung beginnt nach der voraussichtlich am 29. August 2022 erfolgenden Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge im Boten für Tirol und dem erfolgten Druck der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises.

IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:

1. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird in diese Wahlkarte (hergestellt als verschließbarer Briefumschlag) auch ein Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel sowie eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge eingelegt und die Wahlkarte hierauf dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person ausgefolgt. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren.

2. Die Stimmabgabe unter Nutzung einer Wahlkarte erfolgt im Weg der Briefwahl auf eine der folgenden Arten:

 a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (das ist der 23. September 2022), und zwar, außer im Fall der postalischen Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei dieser Gemeinde einlangen muss,

 b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag.

3. Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt wurden und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.

4. Im Übrigen ist die Vorgangsweise bei der Stimmabgabe den Ausführungen auf der Wahlkarte zu entnehmen.

V. Das Recht zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag besteht nicht, wenn eine Wahlkarte beantragt und ausgestellt wurde. Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich mit einem schriftlichen oder mündlichen Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (das ist der 23. September 2022), 14:00 Uhr, an die Gemeinde. Telefonische Anträge sind unzulässig.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

Kundmachung angeschlagen am: 26.06.2022

Kundmachung abgenommen am: 26.09.2022

Drucken E-Mail

adler help

piu