Kundmachung der Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen

Hatting, am 14.12.2022

Zahl:

024-4/2022

Betreff:

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022

Nach den § 35 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, wird kundgemacht:

Bei der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Hatting am 27. Februar 2022 sind insgesamt 13 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters frühestens am Stichtag, das ist der 15. Dezember 2021, und spätestens am 28. Januar 2022, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen.

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

  • die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;
  • die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste muss mindestens vier und darf höchstens 26 Wahlwerber enthalten;
  • die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

Der Wahlvorschlag muss von 13 Wahlberechtigten unterstützt werden.

In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterstützung des Wahlvorschlages.

In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben.

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für

die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:

  • die Bezeichnung der Wählergruppe;
  • den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung des Wahlvorschlages.

Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

Für die Gemeindewahlbehörde:
Gemeindewahlleiter Dietmar Schöpf eh.

Angeschlagen am:

14.12.2021

Abgenommen am:

29.01.2022

 

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