Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung - Pichler, Rödlach

 

Hatting, am 12.11.2020
Zahl: 131-9/16-2020
Betr.: Bauverhandlung

Frau Lisa Rödlach, Bahnstraße 11/6, 6402 Hatting und Herr Florian Pichler, Bahnstraße 11/6, 6402 Hatting und Frau Pia Rödlach, Bahnstraße 13/1, 6402 Hatting und Herr Christopher Schröck, Bahnstraße 13/1, 6402 Hatting haben bei der Gemeinde Hatting um die baurechtliche Bewilligung für das Vorhaben: Abriss und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 2 Wohnungen, Keller und Dachterrasse auf Grundstück Nr. 1594/2, KG Hatting, EZ 459 angesucht.

Über dieses Ansuchen wird gem. §§ 40 bis 42 AVG 1991 und § 32 Tiroler Bauordnung 2018 die mündliche Verhandlung auf Mittwoch, den 25.11.2020 angeordnet. Die Amtsabordnung tritt um ca. 14:00 Uhr vor Ort (Grundstück Nr. 1594/2, KG Hatting, Bahnstraße 13) zusammen.

Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem / ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Bevollmächtigter / Bevollmächtige kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der / Die Bevollmächtigte eines / einer Beteiligten muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Name oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der / die Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin, einen Notar / eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder / eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker / eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der / die Bevollmächtigte des / der Beteiligten seine / ihre Vertretungsbefugnis durch seine / ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der / die Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre / Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der / die Beteiligte gemeinsam mit seinem / ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

Beteiligte können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:

Gesamter Bauakt

Ort:

Gemeinde Hatting, 6402 Hatting, Bahnstraße 2 (Bauamt)

Datum / Zeit:  

während der für den Parteienverkehr angeschlagenen Amtszeiten bzw. coronabedingt nach telefonischer Vereinbarung unter 0699/188255-01

Abgesehen von dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der uns bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hatting kundgemacht.

Beteiligte verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei uns oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein. Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen spätestens erhoben werden:

Ort:

Gemeinde Hatting, 6402 Hatting, Bahnstraße 2 (Bauamt)

Datum:

Bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung

Zeit:

während der für den Parteienverkehr angeschlagenen Amtszeiten bzw. coronabedingt nach telefonischer Vereinbarung unter 0699/188255-01od. jederzeit unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wenn ein Beteiligter / eine Beteiligte jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und ihn / sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann er / sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das ihn / sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Gegen diese Ladung ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf

Angeschlagen am: 12.11.2020
Abgenommen am: 25.11.2020

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