Unterstützungsleistungen für Familien und Arbeitslose und Entlastungspakete für Unternehmen und Privathaushalte

Coronakrise:

Übersicht über aktuelle Unterstützungsleistungen für Familien und Arbeitslose und Entlastungspakete für Unternehmen und Privathaushalte

Stand: 10.07.2020

Einmalzahlung für Arbeitslose, Kinderbonus, Familienhärtefonds

Zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise gibt es eine Einmalzahlung für Arbeitslose in der Höhe von 450 € und eine Unterstützungsleistung für jedes Kind in der Höhe von 360 €.

Der Kinderbonus wird automatisch mit der Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld im September ausbezahlt. Zudem wird der Familienhärtefonds auf 60 Millionen Euro verdoppelt.

Die Einmalzahlung von 450 € erhalten Arbeitslose, die zwischen Mai und August zumindest 60 Tage lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, wobei ein durchgehender Bezug keine Voraussetzung ist.

Kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden demnach nicht. Von der Sonderzahlung müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, auch Leistungen aus der Sozialhilfe werden dadurch ausdrücklich nicht geschmälert.

Die Kosten für die Maßnahme werden von der Regierung mit ca. 198 Mio. € veranschlagt, wobei sie damit rechnet, dass es im Gegenzug zu höheren Konsumausgaben kommt und die Umsatzsteuereinnahmen dadurch um 31 Mio. € steigen werden.

Weitere Entlastungen für Haushalte und Unternehmen in der Corona-Krise

Ein umfassendes Konjunkturstärkungsgesetz enthält vor allem weitere Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener, aber auch für Unternehmen.

So wird der Eingangssatz für die Einkommensteuer rückwirkend ab Jänner 2020 von 25% auf 20% gesenkt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen (bis 11.000 Euro), werden in Form einer Negativsteuer mit einer höheren Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von 100 € entlastet. Verbesserungen gibt es auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit bei der Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es einen Verlustrücktrag und eine degressive Absetzung für Abnutzung, darüber hinaus werden Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen bis 15. Jänner 2021 verlängert. Entlastungsmaßnahmen sind aber auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen, etwa die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder die Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht. Schließlich wird für Flüge ab dem 31. August 2020 die Flugabgabe erhöht werden, und zwar auf 30 € pro Ticket für Kurzstreckenflüge (bis 350 km), während für sonstige Flüge 12 € pro Ticket gelten.

COVID-19-Investitionsprämie schafft Investitionsanreize für Unternehmen

Mit einer COVID-19-Investitionsprämie werden Anreize für Unternehmen geschaffen, um damit der aktuell zurückhaltenden Investitionsneigung entgegenwirken.

Im Fokus des Investitionsprämiengesetzes steht die Förderung von materiellen und nichtmateriellen Neuinvestitionen des absetzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Konkret erfolgt die Förderung durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses von 7% der förderfähigen Kosten.

Für Investitionen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science ist eine Verdoppelung der Prämie vorgesehen. Das Förderprogramm, für das ein Budget in der Höhe von 1 Mrd. € zur Verfügung steht, startet mit 1. September 2020, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Entlastungspaket für bäuerliche Betriebe

Ebenfalls beschlossen wurde ein Entlastungspaket für bäuerliche Betriebe. Das Maßnahmenbündel, tritt rückwirkend mit Anfang Jänner dieses Jahres in Kraft.

Konkret sieht die Novelle vor, den im Bereich des BSVG-Pensionsrechts geltenden Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 0,5% ersatzlos zu streichen.

Das heißt, dass alle Pensionen und Pensionssonderzahlungen künftig abzugsfrei zur Auszahlung gelangen. Zudem wird das so genannte "fiktive Ausgedinge" Pensionen in Zukunft in einem geringeren Umfang als bisher schmälern, da nur noch 10% statt 13% auf die Pensionsleistung angerechnet werden.

Die Mindestbeitragsgrundlage im Bereich der Krankenversicherung wird auf 446,81 € gesenkt. Bisher lag sie bei 824,51 € für Einheitswertbetriebe und 1.549,35 € für sogenannte "Optionsbetriebe" ohne steuerliches Einkommen. Auch der SV-Beitragszuschlag von 3% für Optionsbetriebe entfällt.

Verbesserungen gibt es darüber hinaus für Kinder von Landwirten, die hauptberuflich am Hof mitarbeiten.

Ihre Pensionsbeitragsgrundlage wird bis zum 27. Lebensjahr von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers bzw. der Betriebsführerin erhöht, wobei der Bund die anfallenden Mehrkosten für die öffentliche Hand zur Gänze übernimmt.

Waldfondsgesetz mit 350 Mio. € für den Forst- und Holzsektor

Die Borkenkäfer- und Corona-geplagte Forstwirtschaft wird mit einem Waldfonds unterstützt. Die Förderung durch den mit 350 Millionen dotierten Topf besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen, z.B. Wiederaufforstung, Maßnahmen der Waldbrandprävention oder mechanische Entrindung. Auch Abgeltung von Werteverlust durch Borkenkäferbefall wird über den Fonds abgewickelt.

Neue Privathochschulen und Änderungen bei den Fachhochschulen

Österreich bekommt mit sogenannten Privathochschulen einen neuen Hochschultyp. Sie treten neben die schon etablierten Privatuniversitäten.

Für die Hochschulen ist ein Mindeststudienangebot von zwei dreijährigen Studien sowie zwei weiterführenden, zweijährigen Masterstudiengänge notwendig. Privatuniversitäten müssen darüber hinaus noch ein entsprechendes Doktoratsprogramm anbieten, eine Mindestzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren aufweisen sowie Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien erbringen. Doktorate dürfen nur von ihnen, nicht aber von Privathochschulen angeboten werden.

Änderungen gibt es auch für die Fachhochschulen. Unter anderem wird es künftig erlaubt sein, dass Unternehmen eine bestimmte Zahl an Studienplätzen an FH finanzieren, um ihren Mitarbeitern dort Plätze zu reservieren.

Außerdem müssen alle FH künftig die Muster ihrer Ausbildungsverträge sowie Studienpläne auf ihren Webseiten veröffentlichen. Studenten erhalten das Recht auf einmalige Wiederholung eines Studienjahrs, bisher lag das im Ermessen der FH.

Gesetzliche Verankerung der Sommerschule

Die Sommerschule wird auch ab dem Jahr 2021 fortbestehen. Die Erkenntnisse des diesjährigen Pilotprojekts sollen demnach in ein Gesetz fließen, um den Sommerunterricht zur Entlastung der Eltern auch in Zukunft anbieten zu können.

Früherer Anspruch auf sechste Urlaubswoche für Bauarbeiter

Die Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hat zum Ziel, Ganzjahresbeschäftigungen in der Baubranche zu fördern.

In diesem Sinn ist eine Entlastung von Bauunternehmen, die ihre Mitarbeiter während der Wintermonate bzw. in den Winterfeiertagen beschäftigen, vorgesehen. Zudem sollen Bauarbeiter künftig bereits nach 20 Arbeitsjahren (1.040 Anwartschaftswochen) statt wie bisher nach 25 Jahren (1.150 Wochen) Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche haben.

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