Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Hatting

Hatting, 29.01.2020

Kundmachung zur Sitzung vom 22.01.2020

gemäß § 25 Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. 55/2005 idgF.

Die von der Forsttagsatzungskommission in ihrer Sitzung am 22.01.2020 verfasste Niederschrift samt Verzeichnis der bewilligten Fällungen und Weidenutzungen liegt zur Einsicht während der Amtsstunden im Gemeindeamt auf. Sie kann 2 Wochen ab Anschlag dieser Kundmachung eingesehen werden.

Entscheidungen (=Bescheide) der Forsttagsatzungskommission, mit denen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wurden, gelten mit Beginn der Auflage als zugestellt. Entscheidungen (=Bescheide) mit denen eingebrachte Anträge gekürzt bzw. abgelehnt wurden, ergehen schriftlich.

Bewilligte Fällungen sind gemäß §35 Tiroler Waldordnung 2005 vor der Schlägerung durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher oder durch das in der Liste der Fällungsbewilligungen namhaft gemachte Forstorgan auszuzeigen.

Gegen den Bescheid der Forsttagsatzungskommission kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides, somit ab Auflage im Gemeindeamt bei der zuständigen Forsttagsatzungskommission schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem ersten Tag der Auflage.

Hinweis zum Datenschutz: Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden vom Landesverwaltungsgericht personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechten finden sie unter: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz/

Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf

Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission: DI Günther Brenner

Angeschlagen am:

29.01.2020

Abgenommen am:

13.02.2020

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