Waldumlageverordnung

Hatting, 12.03.2018

Kundmachung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 06.02.2018 über die Festsetzung einer Waldumlage

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/2017, wird zur teilwesen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher verordnet:

§ 1 Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage

Der Gesamtbetrag der Umlage wird im Jahr 2018 mit 6.565,91 € festgesetzt. Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das abgelaufene Jahr 2017 EUR 14.920,97 €. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 303,0139 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit 49,24 €.

§ 2 Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage

Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage beträgt für den Wirtschaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag 15% und für den Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsatzes.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.

Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.

Angeschlagen am:

13.03.2018

Abgenommen am:

28.03.2018

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