Waldumlageverordnung
Hatting, 12.03.2018
Kundmachung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 06.02.2018 über die Festsetzung einer Waldumlage
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/2017, wird zur teilwesen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher verordnet:
§ 1 Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage
Der Gesamtbetrag der Umlage wird im Jahr 2018 mit 6.565,91 € festgesetzt. Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das abgelaufene Jahr 2017 EUR 14.920,97 €. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 303,0139 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit 49,24 €.
§ 2 Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage
Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage beträgt für den Wirtschaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag 15% und für den Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsatzes.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.
Der Bürgermeister: Dietmar Schöpf eh.
Angeschlagen am: |
13.03.2018 |
Abgenommen am: |
28.03.2018 |