Verordnung vom 28.12.2016 zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr

Kundmachung

Wichtige Information der Gemeinde vom 28.12.2016

Verordnung vom 28.12.2016 zur Vorbeugung gegen Waldbrandgefahr – betrifft vor allem die Zeit vor und nachdem Jahreswechsel und insbesondere an Silvester!

In den Waldbeständen des Bezirkes Innsbruck-Land ist aufgrund der außergewöhnlich milden Temperaturen, der geringen Luftfeuchtigkeit sowie der sehr geringen Niederschläge der letzten Wochen eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden, eingetreten. Weiteres ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum wie Zweige und Äste vorhanden. In der Zeit vor und nach dem Jahreswechsel und insbesondere an Silvester stellt das Entzünden und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen eine besondere Gefahrenquelle dar.

In solchen Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde jegliches Hantieren mit Feuer im Wald und dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.

Zum Schutz der Waldbestände und zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände wird daher gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes (FG) 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idgF. für den Bezirk Innsbruck-Land verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des Bezirkes Innsbruck-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen, wo der Aufbau der Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen, sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten. Insbesondere sind im Gefährdungsbereich das Entzünden und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen (wie z.B.: Raketen, Feuertöpfen, Knallkörpern, Feuerrädern, römischen Lichtern,...) verboten!

§ 2

Übertretungen dieser Verordnungen werden gemäß § 174 Abs.1 lit. a Z 17 FG 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bezirkshauptmann: Dr. Herbert Hauser

 

Angeschlagen am:

28.12.2016

Abgenommen am:

12.01.2017

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