Gebührenbefreiung, Bundesabgabenbefreiung

„Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden.“

Allgemeines

Ab 1. Jänner 2008 sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben. Eine solche ist nur gegeben, wenn auch das jeweilige Bundesland entsprechende Maßnahmen setzt.

Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 1.1.2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt. Die Befreiung gilt auch im Falle einer Totgeburt.

Bei Verlust oder Diebstahl eines kostenlos ausgestellten Dokumentes eines Kindes ist die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und daher nicht von den Gebühren befreit.

Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde.

Befreit sind z.B. folgende Dokumente

Reisedokumente, das sind z.B. der gewöhnliche Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis sowie sonstiger Passersatz. Die gebührenfreie Ausstellung kommt nicht nur alternativ für eines dieser Reisedokumente, sondern kumulativ für mehrere der genannten Reisedokumente zum Tragen.

  • Sonstige Dokumente, vor allem Anzeige der Geburt oder Totgeburt, Geburtsurkunde, Geburtsbestätigungen für Krankenkasse oder Finanzamt, Anmeldevermerk auf Meldezettel sowie der diesbezügliche Antrag, Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht befreit ist jedoch die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft sowie der danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis), Erteilung von Vornamen, Bestätigungen über Daten aus dem Geburtenbuch, Niederschrift (Erklärung) die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind erforderlich sind, Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind und damit im Zusammenhang stehende Schriften

  • Ausländische Dokumente, die aus Anlass der Geburt eines Kindes bei einer inländischen Behörde vorgelegt werden, sind ebenfalls von den Gebühren befreit. Solche sind z.B. ausländische Personenstandsurkunden, Reisepässe.

Keine Befreiung

Nicht unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst und daher nicht gebührenfrei ist z.B. eine Bescheinigung über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Kind.

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