Amtstafel 2010 - Wahl


Kundmachung

WAHLINFORMATION ÜBER DIE GEMEINDERATS- UND BÜRGERMEISTERWAHL AM 14.03.2010

 

Wahlzeit: 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Wahlort: Volksschule Hatting (Westeingang/Schulhof)

 

Passives Wahlrecht – Wählbarkeit (§ 8 TGWO 1994):

 

(1) In den Gemeinderatwählbar sind alle nach § 7 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

(2) Zum Bürgermeisterwählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.

 

Aktives Wahlrecht (§ 7 TGWO 1994):

 

Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der spätestens am 14. März 2010 das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist, zum Stichtag (30. 12.2009) in der Gemeinde Hatting mit Hauptwohnsitz gemeldet war und entsprechend im Wählerverzeichnis geführt wird, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

 

Sonderwahlbehörde (§ 15 TGWO 1994):

 

Für bettlägerige Personen besteht die Möglichkeit, von der Sonderwahlbehörde zu Hause besucht zu werden um ihre Stimme abzugeben. Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag (Do, 11.3.) mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu stellen

 

Neuerungen Wahlkarte bzw. Briefwahl:

 

Es besteht erstmals bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen die Möglichkeit mittels Briefwahl (Wahlkarte) zu wählen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag (4. März) schriftlich oder am fünften Tag vor dem Wahltag (9. März) mündlich bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Wahlkarte kann man bereits ab deren Erhalt von jedem Ort im Inland oder Ausland aus per Post seine Stimme abgeben. Dazu müssen nur die mit der Wahlkarte übermittelten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ausgefüllt, in das beiliegende zu verschließende Wahlkuvert gegeben und in die – ebenfalls zu verschließende – Wahlkarte eingelegt werden. Sodann hat der Wähler bzw. die Wählerin die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte auszufüllen und diese zur Post zu geben. ACHTUNG: Die Wahlkarte muss auf dem Postweg bei der Gemeindewahlbehörde (deren Adresse auf der Wahlkarte aufgedruckt ist) spätestens zwei Tage vor der Wahl, somit am Freitag, 12. März – 17:00 Uhr im Gemeindeamt Hatting eingelangt sein. Eine andere Art der Übermittlung ist nicht gültig! Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung müssen die Identität des Wählers sowie der Ort und jedenfalls das Datum des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen. Die soeben beschriebenen Modalitäten müssen – insbesondere aufgrund des Grundsatzes des geheimen Wahlrechts – genau eingehalten werden, widrigenfalls die betreffende Wahlkarte in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen wird. Ein Frankieren der Wahlkarte ist nicht erforderlich, das Postentgelt wird beim Empfänger eingehoben und von der Gemeinde getragen.

 

Hatting, am 4. Februar 2010

 

Der Bürgermeister und Wahlleiter:

Schöpf Friedrich e.h.


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