Amtstafel 2010 - Wahl


Kundmachung

 

der Gemeindewahlbehörde nach den § 35 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994.

Bei der Wahl des Gemeinderates am 14. März 2010 in der Gemeinde Hatting sind 13 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.

Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters frühestens am Stichtag, das ist der 30. Dezember 2009, und bis spätestens 19. Februar 2010, 17:00 Uhr, bei der Gemeinde- wahlbehörde schriftlich einzubringen.

 

Wahl des Gemeinderates

 

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;

b) die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsjahres, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste muss mindestens vier und darf höchstens 26 Wahlwerber enthalten;

c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe seines Familien- und Vornamens, seines Geburtsjahres und seiner Adresse.

Der Wahlvorschlag muss von 11 Wahlberechtigten unterfertigt sein.

In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung des Wahlvorschlages.

In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben.

 

Wahl des Bürgermeisters

 

Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe;

b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung des Wahlvorschlages.

Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

 

Für die Gemeindewahlbehörde:

Gemeindewahlleiter

Schöpf Friedrich

 


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