Amtstafel 2010


Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung

Hatting, am 25.01.2010

 

Zahl : BV Nr. 202

 

Betr.: Bauverhandlung – KIuckner Bernhard

 

Herr Kluckner Bernhard aus Hatting hat um die baurechtliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses auf Gp. 1425 KG Hatting angesucht. Über dieses Ansuchen wird gemäß §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) und § 24 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) die mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 17.02.2010 angeordnet. Die Amtsabordnung tritt um ca. 13:30 Uhr an Ort und Stelle zusammen. Sie können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen: Bauansuchen und gesamte Planunterlagen; Ort: Gemeindeamt Hatting; Zeit: Täglich zu den Amtszeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und § 24 Tiroler Bauordnung 2001

Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde Hatting kundgemacht wurde.

Angeschlagen vom: 26.01.2010 bis 17.02.2010

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – zB Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonstiger Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Gegen diesen Ladungsbescheid ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 


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