Amtstafel 2008


Kundmachung

über die Ausstellung und Verwendung der Wahlkarten

Hatting, am 24.04.2008

Am 8. Juni 2008 findet die Landtagswahl statt.

 

I.

An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtige, die eine Wahlkarte besitzen, können ihr Wahlrecht in Tirol auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel ausüben oder ihre Stimme im Weg der Briefwahl abgeben.

 

II.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis abzugeben. Weiters haben jene Wahlberechtigten Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen es am Wahltag voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, weil sie wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, daran gehindert sind, und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollen.

 

III.

Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:

 

1. Antragsort: Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

 

2.Antragsfrist: Der Antrag kann vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag (4. Juni 2008) oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (6. Juni 2008), 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum 6. Juni 2008, 12.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

 

3. Beginn der Ausstellung: Die Ausstellung beginnt nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises.

 

4. Antrag/Sonderwahlbehörde: Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit hat das ausdrückliche Ersuchen zu enthalten, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden. Der genaue Aufenthaltsort (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) am Wahltag muss angegeben werden. Auch ist ein Nachweis über den Hinderungsgrund (ärztliche Bestätigung) vorzulegen.

 

IV.

Die Wahlkarte und ihre Verwendung:

 

1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.

 

2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird in diese Wahlkarte auch ein Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel eingelegt und die Wahlkarte hierauf dem Antragsteller ausgefolgt.

 

3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und, sofern er seine Stimme nicht im Weg der Briefwahl abgibt, am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der Wahl kartenwähler wie alle übrigen Wähler durch einen amtlichen Lichtbildausweis, aus dem seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.

 

4. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl erfolgt durch die Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, wo sie spätestens am achten Tag nach der Wahl (16. Juni 2008), 12.00 Uhr einlangen muss. Wahlkarten dürfen nur postalisch übermittelt werden. Die Übermittlung der Wahlkarte durch Boten und die persönliche Abgabe der Wahlkarte sind unzulässig. Nähere Informationen sind auf der Wahlkarte abgedruckt.

 

V.

Ersatz und abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Angeschlagen am:

24.04.2008

Abgenommen am:

09.06.2008

 


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