Amtstafel 2008


Kundmachung

Hatting, am 10.04.2008

über die Auflegung des Wählerverzeichnisses im Gemeindeamt

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 08.06.2008 liegt vom 11.04.2008 bis einschließlich 17.04.2008 im Gemeindeamt Hatting zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

 

Zur Einsichtnahme bestimmte Stunden:

 

Freitag,

11.

April 2008,

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Montag,

14.

April 2008,

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag,

15.

April 2008,

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch,

16.

April 2008,

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag,

17.

April 2008,

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Landtagswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Wahlberechtigt sind:

  • österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am 8. Juni 2008 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und
  • österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am 8. Juni 2008 das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag, das ist der 22. März 2008, zu beurteilen. Das Wahlrecht nach lit. b kann bei der Landtagswahl 2008 nur ausgeübt werden, wenn rechtzeitig die Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bei einer Tiroler Gemeinde beantragt wurde. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann Abschriften des Wählerverzeichnisses herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder österreichische Staatsbürger, der entweder als Wahlberechtigter eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Hatting Einspruch erheben. Die Einsprüche sind für jeden Einspruchsfall gesondert zu erheben. Die Einsprüche sind zu begründen und es sind die zu ihrer Begründung erforderlichen Belege anzuschließen. Wer bei der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Einspruchsrecht offensichtlich mutwillig missbraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100,-- Euro bestraft.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Angeschlagen am:

11.04.2008

Abgenommen am:

18.04.2008

 


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