Amtstafel 2006


Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses
im Gemeindeamt
und das Einspruchsverfahren

 

Hatting, am 22.08.2006

Zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am 1. Oktober 2006 bestimmte Stunden:

 

Di

22.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mi

23.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Do

24.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Fr

25.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Sa

26.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

So

27.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mo

28.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Di

29.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mi

30.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Do

31.

August 2006

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren das Wählerverzeichnis berichtigen zu lassen.

In die Wählerevidenz einer Gemeinde sind folgende Personen eingetragen.

  • Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr (Jahrgang 1988) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
  • Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr (Jahrgang 1988) vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und einen Antrag „Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenz) für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben“ gestellt haben.

Ein (Eine) Wahlberechtigte(r) darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bis zum Ablauf des Tages der Wahl (1. Oktober 2006) das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede(r) österreichische(r) Staatsbürger(in) unter Angabe seines (ihres) Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der (Die) Einspruchswerber(in) kann die Aufnahme eines (einer) Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines (einer) nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Einsprüche müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes (31. August 2006) einlangen.

Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines (einer) Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein von dem (der) vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um eine(n) im Ausland lebende(n) Staatsbürger(in) handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines (einer) nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern(-werberinnen) unterzeichnet, so gilt, wenn kein(e) Zustellungsbevollmächtigte(r) genannt ist, der (die) an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmenbegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) über das Einspruchs- und Berufungsverfahren anzuwenden!

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Angeschlagen am:

22.08.2006

Abgenommen am:

01.09.2006

 

 

 


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