Amtstafel 2005


Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung

Hatting, am 06.12.2005

Zahl : 153+154/2005

Betr .: Bauverhandlung – Singer + Kihr

 

Die Bauwerber Singer Andrea & Wolfgang und Kihr Angela, wh. in Hatting, Salzstraße 11, haben um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Doppelhaushälfte) auf Gp. 1428/1 bzw. 1428/2 KG Hatting angesucht. Hierüber wird im Sinne des § 24 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 (LGBl. Nr. 94/2001) und der §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) die mündliche Verhandlung für

 

Donnerstag, 22. Dezember 2005, um 16:15 Uhr

an Ort und Stelle angeordnet.

 

Sie werden eingeladen, als Partei zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Der Bauwerber wird aufgefordert, vor der Verhandlung die genaue Lage des zu erbauenden Objektes sowie die Grundgrenzen erkenntlich zu machen. Wir weisen darauf hin, dass die Verhandlung durch persönliche Verständigung der uns bekannten Beteiligten am Verfahren und durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde. Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren und dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend ansehen. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach § 42 AVG nicht berücksichtigt werden. Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tage vor der örtlichen Verhandlung beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf. Gegen diesen Ladungsbescheid ist nach § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig.

 

Der Bürgermeister: Schöpf Friedrich e.h.

 

Diese Verständigung ergeht an :

  • öffentliche Be kanntmachung durch Anschlag an die Gemeindeamtstafel
  • Singer Andrea & Wolfgang, Salzstraße 11, 6402 Hatting
  • Kihr Angela, Salzstraße 11, 6402 Hatting
  • DI Wegscheider Matthias, Angerweg 28c, 6401 Inzing
  • Wieser Bernhard, Salzstraße 11, 6402 Hatting
  • Wieser Erna & Ernst, Salzstraße 11, 6402 Hatting
  • Kluckner Gertraud, Puitenweg 1, 6402 Hatting
  • Kluckner Marianne, Puitenweg 3, 6402 Hatting
  • Kluckner Alfred, Puitenweg 5, 6402 Hatting
  • Czermak Barbara & Helmut, Puite 3, 6402 Hatting
  • Lener Josef, Salzstraße 7, 6402 Hatting
  • TIWAG-Netz AG, Netzanschluss, Salurner Straße 15/II, 6020 Innbruck (inkl. Lageplan)
  • die Gemeinde

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